Wednesday, November 28, 2007

Der Beginn des Lebens, rechtlich betrachtet

Geklagt hatte die Angestellte einer Konditorei in Salzburg. Ihr Hausarzt hatte sie Anfang März 2005 für eine künstliche Befruchtung krankgeschrieben. Drei Tage vor dem geplanten Embryotransfer erhielt die Mitarbeiterin jedoch von der Konditorei eine Kündigung. Den folgenden Streit um Lohn und Kündigungsschutz legte der österreichische Oberste Gerichtshof dem EuGH vor.

Dieser erhielt nun ein Rechtsutachten zu diesem Fall: Nach dem am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten gilt der besondere Kündigungsschutz für werdende Mütter erst ab dem Transfer befruchteter Eizellen in die Gebärmutter. Allerdings sei eine Kündigung dennoch rechtswidrig, wenn der Arbeitgeber von dem geplanten Eingriff weiß und der Schwangerschaft noch zuvorkommen will. Das Urteil wird für Anfang kommenden Jahres erwartet. Der EuGH ist dabei nicht an Gutachten gebunden, er folgt ihnen aber in der Regel (Az. C-506/06).

Das Gutachten erhebt jedoch nicht den Anspruch, den biologischen Zeitpunkt zu definieren, an dem eine Schwangerschaft beginnt, sondern zieht sich auf eine Antidiskriminierungs-Argumentation zurück: Demnach sei eine Kündigung nicht erst wegen einer bestehenden, sondern auch schon mit Blick auf eine mögliche oder erwartete Schwangerschaft rechtswidrig. Aus diesem Grund schlägt der Rechtsgutachter vor, die österreichischen Gerichte müssten prüfen, ob die Konditorei von der geplanten künstlichen Befruchtung wusste. Die Beweislast für diskriminierungsfreie Kündigungsgründe liege beim Arbeitgeber.

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