Tuesday, September 25, 2007

50% der Kosten müssen weiterhin getragen werden

Kassel – Unfruchtbare Paare haben keinen Anspruch auf die Erstattung der vollen Kosten einer künstlichen Befruchtung. Die Begrenzung auf 50 Prozent ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, heißt es in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. (Az: B 1 KR 6/07 R)


Damit wies das BSG die Klage einer 37-jährigen Frau und ihres 43-jährigen Ehemannes aus Baden-Württemberg ab. Das Paar kann aus medizinisch nicht geklärten Gründen keine Kinder bekommen. Auf Antrag bewilligte die Krankenkasse drei Versuche für eine künstliche Befruchtung. Wie gesetzlich vorgesehen begrenzte sie aber die Kostenübernahme auf 50 Prozent der insgesamt 9.000 Euro.


Mit seiner Klage argumentierte das Paar, dies sei eine verfassungswidrige Benachteiligung Behinderter. Zudem laufe die Kostenbegrenzung auf eine Diskriminierung sozial Schwacher hinaus. Ohne Erfolg: Ein Recht auf volle Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung „lässt sich aus den Grundrechten nicht ableiten“, urteilte das BSG. 


Bereits im Mai hatten die obersten Sozialrichter auch die für die hälftige Kostenübernahme geltende Altersgrenze von 50 Jahren für den Mann bestätigt. Die Altersgrenze von 40 Jahren für die Frau war damals nicht umstritten.


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